Streit um Diesel-Zuschlag
03.05.2012 Die Frage, wem der Ertrag von Kraftstoff-Portoaufschlägen zusteht, beschäftigte jetzt das Landgericht Aschaffenburg.
Hier hatte ein Paketdienst einen Dieselzuschlag bei seinen Kunden erhoben, diesen aber an seine zustellenden Subunternehmen nicht weitergereicht. Das Gericht stellt fest, dass es grundsätzlich einen Anspruch auf Auszahlung gäbe, dies aber vertraglich geregelt werden müsse. Wenn bei Versendern ein Dieselzuschlag erhoben werde, sei dieser auch zu Gunsten Dritter auszuzahlen, wenn dort die Dieselkosten entstünden. Ein genereller Anspruch unabhängig von Vereinbarungen bestehe aber nicht. Rudolf Pfeiffer, Vorsitzender des Kurier- und Privatpostverbandes BdKEP: „Uns ist sehr wohl bewusst, dass aufgrund der ungleichen Vertragspartnerschaft es nicht leicht sein wird, seinen Anspruch durchzusetzen. Aber es ist durch das Urteil ein Anfang gesetzt, dass Ansprüche rechtlich geltend gemacht werden können.“
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