15.12.2014 Entgegen dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts (wir berichteten im Newsletter vom 27.10.14), wonach ein Einspruch per einfacher E-Mail nicht wirksam ist, sind die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder der Auffassung, dass ein Einspruch per einfacher E-Mail zulässig ist.
Bei dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts handelte es sich um eine nicht rechtskräftige Entscheidung; es sei ein Revisionsverfahren anhängig.
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