25.08.2014   Nachdem ein Münsteraner Unternehmen eine Ladung zu einem Prozess in Griechenland nicht erhalten hatte und mit einem Versäumnisurteil belegt worden war, klagte es gegen die Deutsche Post.

Der Briefträger hatte auf der Zustellungsurkunde angekreuzt, die Sendung sei in den Briefkasten eingeworfen worden. Einen solchen hat das Unternehmen aber gar nicht. Aufgrund der Amtspflichtverletzung des Zustellers muss die Deutsche Post nun für den entstandenen Schaden haften, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

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