425.08.2014   Haus- und Grundstückseigentümer haben eine Duldungspflicht gegenüber der Briefzustellung.

Das haben das Amtsgericht Gummersbach und das Landgericht Köln festgestellt. In dem zugrundeliegenden Fall wollte ein Grundstückseigentümer die Belieferung durch einen Postdienstleister wegen dessen als Unrecht empfundenen Umgang mit den Mitarbeitern unterbinden. Das Gericht stellte fest, dass es sich dabei nicht um ein schutzwürdiges Interesse nach § 1004 BGB handele. Dieses sei nicht zur Durchsetzung sozialpolitischer Vorstellungen geeignet, deshalb sei hier die Berufsausübungsfreiheit des Postunternehmens höher zu bewerten als das Hausrecht.

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