15.02.2016   In einem Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass auch Postzusteller ihre Lenk- und Ruhezeiten dokumentieren müssen, wenn sie außer Briefen und Paketen aus dem Universaldienst andere Sendungen geladen haben und zustellen.

Für Postzusteller gilt ansonsten eine Ausnahme von der Fahrpersonalverordnung, die Akteure im Universaldienst von der Dokumentationspflicht befreit. Das solle, so die Deutsche Post, auch bei der Zustellung jenseits der Grundversorgung gelten, also zum Beispiel von Paketen über 20 Kilogramm Gewicht. Das Kölner Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Eine Privilegierung sei in den europäischen und deutschen Regelungen nicht vorgesehen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

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