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13.11.2017 Laut Beschluss des Bundesgerichtshofes vom Februar 2017 liegt ein "Beihilfevorsatz" vor, wenn der Gehilfe, der beim Kuvertieren betrügerischer Machenschaft hilft, es zumindest für möglich hält, durch seine Arbeit die Täter unterstützt.

Im vorliegenden Fall ging es um Betrügereien mittels Rechnungen. Die Täter versendeten Schein-Rechnungen von deutschen und österreichischen Behörden über Eintragungen in Marken- und Patentregistern, die sie vorher im Internet recherchierten. Da die Rechnungen so gestaltet waren, dass die Empfänger glaubten eine amtliche Kostenrechnung vorliegen zu haben, wurde in 65 Fällen der geforderte Betrag an die Täter gezahlt. Der Angeklagte, der beim Schreiben und Kuvertieren der Briefe half, hielt es für möglich, betrügerische Taten zu unterstützen und nahm dies billigend in Kauf. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Beihilfe in 65 tateinheitlich begangenen Fällen des Betrugs.

 

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https://www.rechtslupe.de/strafrecht/beihilfe-betrug-kuvertieren-3121091